TSV Malsfeld 1906 e. V.

fit & gesund durch Sport

Satzung




Vereinssatzung des Turn- und Sportvereins Malsfeld 1906 e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1906“ und hat seinen Sitz in Malsfeld. Er wurde am 21.01.1906 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Melsungen eingetragen. 

2.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck

 1.

 Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck: 

a) Turnen, Sport, Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren

b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege

c) die Förderung und Pflege der Kultur

 Der Verein ist Mitglied:

 a) des Landessportbundes Hessen e. V.

b) der zuständigen Landesfachverbände und Spitzenverbände


§ 3 Gemeinnützigkeit

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

2.

Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 4.

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessport-bundes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.


§ 4 Farben und Auszeichnungen

1.

Die Traditionsfarben des Vereins sind rot/weiß.

 2.

 Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.

 3.

Es erhalten die goldene bzw. silberne Vereinsehrennadel, wer 40 bzw. 25 Jahre nachweislich ununterbrochen aktives oder passives Mitglied ist. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.


§ 5 Mitgliedschaft

1.

Der Verein führt als Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder

Jugendliche bis zu 18 Jahren

Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt sind die Mitglieder unter 1. und 3.

2. 

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3.

Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

4.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5.

 Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Dieselben müssen vom Vorstand als solche vorgeschlagen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben auch freien Eintritt zu allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins.

6.

Die Mitgliedschaft endet:

durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Quartals zulässig 

und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist,

durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 

12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz

erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder 

sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt 

hat.

 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründeten  

Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszu-

schliessenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim

Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereins-

vermögen.

§ 6 Organe des Vereins

 1.

 Die Organe des Vereins sind: 

-      Die Mitgliederversammlung

-      Der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1.

 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres statt. 

3.

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen.

4.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll enthalten:

den Bericht des Vorstandes

die Entlastung des Vorstandes

die Neuwahl des Vorstandes

die Wahl von zwei Kassenprüfern

die Beschlussfassung über Anträge, die spätestens 1 Woche vor dem Tage der ordentlichen Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.

 5.

 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung ist beschlussfähig.

 6.

 Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

 7.

Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8.

 Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 9.

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.

10.

Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnissen zu wie die ordentlichen.

 11.

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigtes Mitglied 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder geheim. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn die Mit-gliederversammlung dies auf Antrag beschließt. Mitglieder, die in der Mitglieder-versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

 

§ 8 Der Vorstand

 1.

 Der Vorstand besteht aus:

            dem 1. Vorsitzenden

            dem 2. Vorsitzenden

            dem Kassenwart

            dem Schriftführer

            dem Sportwart

            dem Jugendwart

            dem Pressewart

            bis zu vier Beisitzern

            und den Abteilungsleitern oder ihren Stellvertretern

Auf Vorschlag der Abteilungen können darüber hinaus weitere Mitarbeiter zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Diese sind nicht stimmberechtigt.

2. 

Der Vorstand regelt die Aufgabenbereiche durch Beschluss. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäfts-führung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu erfolgen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. 

3. 

Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport in dem Verein erworben haben, können durch den Vorstand ausgezeichnet werden.

4.

Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der

2. Vorsitzende und der Kassierer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

5. 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung

6.

Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann der Vorstand selbstständig ergänzen. 

7.

Der Vorstand kann nach der Satzung des Landessportbundes zulässige Zu-wendungen an Spieler, Übungsleiter und Trainer gewähren.

 

§ 9 Ausschüsse

1.

 Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Arbeiten zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse soll ein Vorstandsmitglied sein.

§10 Sportabteilungen

 1.

 Die aktiven Mitglieder werden nach einzelnen Sportarten in besondern Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter geführt. Ihre Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren und die ordentliche Mitgliederversammlung.

2. 

In den Abteilungen sollen Jugendgruppen gebildet werden. 

3.

Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand gegenüber in ihrer gesamten Arbeit voll verantwortlich, jederzeit zur Auskunft verpflichtet und bedürfen vor der Durchführung der den normalen Rahmen übersteigenden Maßnahmen der Genehmigung durch den Vorstand. Sie haben die Verantwortung für Geräte und Inventar ihrer Abteilung.


§ 11 Beiträge 

1.

 Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. 

2. 

Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, können durch Beschluss des Vorstandes, das Recht zur Teilnahme an Vereins-veranstaltungen und zur Ausübung ihres Stimmrechtes verlieren.  

3. 

Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden. 

§ 12 Ordnungen 

1. 

Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins. 

2. 

Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich. 

3. 

Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

4. 

Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem auch im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. 

 

§ 13 Auflösungsbestimmung 

1.

 

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Malsfeld, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Schlussbestimmung 

1. 

Diese von der Mitgliederversammlung am 15.03.2014 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 



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